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   BayObLG, 26.04.1990 - BReg. 3 Z 33/90   

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BayObLG, 26.04.1990 - BReg. 3 Z 33/90 (https://dejure.org/1990,3300)
BayObLG, Entscheidung vom 26.04.1990 - BReg. 3 Z 33/90 (https://dejure.org/1990,3300)
BayObLG, Entscheidung vom 26. April 1990 - BReg. 3 Z 33/90 (https://dejure.org/1990,3300)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 19 Abs. 4, § 39 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ; Herabsetzung des Geschäftswertes von Grundstücken; Geschäftswertfestsetzung durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1990, 668
  • Rpfleger 1990, 407
  • BayObLGZ 1990 Nr. 26
  • BayObLGZ 1990, 111
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 08.07.1991 - 2 Wx 9/91

    Kostenprivileg bei Hofübergabe

    Wie das LG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist im Hinblick auf die agrarpolitische Zielsetzung des Gesetzes vom 15.6.1989 - nämlich die Förderung der frühzeitigen Regelung der Hofnachfolge und damit der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Wirtschaftseinheiten - das Kostenprivileg des § 19 Abs. 4 KostG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf Hofnachfolgeregelungen beschränkt (vgl. BayObLGZ 1990, 111 ff.; vgl. auch LG Ingolstadt JurBüro Heft Nr. 9 . MiuRhNotK âEUR¢ September 1991 19.5.1988, 6 f.; vgl. auch Reimann, MittBayNot 1990, 117 ff.).

    Bei § 19 Abs. 4 KostO handelt es sich um eine Sonderregelung zu § 19 Abs. 1 bis 3 KostO (vgl. BayObLGZ 1990, 111 ff.; Hartmann, 24. Aufl. 1991, § 19 KostO , Anm. 5), die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. Hartmann, a.a.O., vgl. auch Lüdtke-Handjery, NJW 1989, 2870 f.; Reimann, MittBayNot 1989, 117ff.).

  • OLG Köln, 01.03.2000 - 2 Wx 10/00

    Geschäftswert der Beurkundung von Hofübergabeverträgen

    Daher wird teilweise in der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage 2000, § 19 KostO, Rdnr. 50; Kreutzer, AgrarR 1991, 145 [148]) und Rechtsprechung (OLG Hamm, MittRhNotK 1990, 56 [57]) vertreten, daß bei der Bemessung des Geschäftswertes die Regelung des § 19 Abs. 4 der KostO als lex specialis statt § 39 Abs. 2 KostO auch bei Austauschverträgen heranzuziehen sei (offen gelassen: BayObLGZ, BayObLGZ 1990, 111 [113]; OLG Köln, [23. Senat - Senat für Landwirtschaftssachen -], Beschluß vom 31. Oktober 1996, 23 WLw 21/93).
  • BayObLG, 27.05.1993 - 3Z BR 55/93

    Geschäftswert eines aktienrechtlichen Informationserzwingungsverfahrens

    Er hat sich dabei am geltend gemachten Anspruch auszurichten; das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt bei der Festsetzung des Geschäftswerts nicht (BayObLGZ 1990, 111/114 m.w. Nachw.).
  • OLG München, 14.03.2006 - 32 Wx 6/06
    a) Bei Eintragungen von Eigentümern im Grundbuch bestimmt sich der Geschäftswert nach §§ 18 KostO ff. (BayObLGZ 1990, 111/113 = JurBüro 1990, 1296 ff.; Hartmann Kostengesetze 15. Aufl. § 60 KostO Rn. 11), also insbesondere nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO .
  • BayObLG, 11.11.1992 - 3Z BR 146/92

    Verbot der Schlechterstellung bei der Festsetzung des Geschäftswerts

    Das hindert eine Ablehnung der Geschäftswertfestsetzung nicht; denn das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt bei der Festsetzung des Geschäftswerts nicht (BayObLGZ 1990, 111/114 m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 05.02.1991 - 4 W 2/91

    Geschäftswert bei Hofübergaben unter Vereinbarung von Gegenleistungen

    § 60 Abs. 2 KostG die Vorschrift des § 19 Abs. 4 KostG gilt (BayObLG JurBüro 1990, 1296, 1297).
  • BayObLG, 21.03.1996 - 2Z BR 124/95

    Streit über den Umfang einer Sondernutzungsfläche

    Der damals zur Entscheidung zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in seinem Beschluß vom 30.4.1990 (BayObLGZ 1990, 111, 118) darauf hingewiesen, daß die Wohnungseigentumsgerichte zur Klärung dieses Streits erst angerufen werden können, wenn das in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Vorschaltverfahren durchgeführt ist.
  • OLG Oldenburg, 04.08.1992 - 10 W 16/92

    Hof, Hoffolgezeugnis, Geschäftswert, Gegenstandswert, Verbindlichkeit

    Demgemäß hat auch die Rechtsprechung bei einer Hofübergabe mitübernommene grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen außer Betracht gelassen und den Geschäftswert nur nach dem vierfachen Einheitswert festgesetzt (BayOblG DNotZ 90, 668 ff.).
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